Warum es in Österreich nicht nur eine Impressumspflicht gibt
Beim Website-Impressum greifen mehrere österreichische Gesetze ineinander. Die Wirtschaftskammer nennt insbesondere das E-Commerce-Gesetz, das Unternehmensgesetzbuch, die Gewerbeordnung und das Mediengesetz.
Welche Angaben tatsächlich erforderlich sind, hängt unter anderem davon ab, ob das Unternehmen im Firmenbuch eingetragen ist, welches Gewerbe ausgeübt wird und welchen Inhalt die Website hat. Deshalb ist ein beliebiges Impressum aus dem Internet keine verlässliche Vorlage.
Die Kernangaben nach § 5 E-Commerce-Gesetz
§ 5 ECG verlangt von Diensteanbietern, bestimmte Informationen ständig leicht und unmittelbar zugänglich bereitzustellen. Dazu gehören insbesondere:
- Name oder Firma,
- geografische Anschrift der Niederlassung,
- Angaben für eine rasche Kontaktaufnahme einschließlich E-Mail-Adresse,
- sofern vorhanden Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht,
- bei beaufsichtigten Tätigkeiten die zuständige Aufsichtsbehörde,
- bei gewerbe- oder berufsrechtlich geregelten Tätigkeiten Angaben zu Kammer, Berufsbezeichnung und anwendbaren Vorschriften,
- sofern vorhanden die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Warum die Rechtsform einen Unterschied macht
Für ein im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen gelten andere Zusatzangaben als für einen nicht eingetragenen Gewerbetreibenden oder eine GmbH. Die WKO stellt deshalb getrennte Muster für verschiedene Rechtsformen bereit.
Ändert sich die Rechtsform, Firmenbuchnummer, Geschäftsanschrift oder Gewerbeberechtigung, sollte auch das Website-Impressum kontrolliert werden. Gerade nach einer Eintragung ins Firmenbuch bleibt auf älteren Websites häufig ein veralteter Stand bestehen.
Offenlegung nach dem Mediengesetz
Neben den klassischen Unternehmensdaten kann das Mediengesetz zusätzliche Offenlegungspflichten auslösen. Umfang und Inhalt hängen davon ab, ob es sich um eine kleine Website mit eingeschränktem Inhalt oder um ein Medium mit darüber hinausgehender meinungsbildender Funktion handelt.
Unternehmen sollten deshalb Impressum und medienrechtliche Offenlegung nicht automatisch gleichsetzen. Die WKO weist ausdrücklich darauf hin, dass die verschiedenen Vorschriften unterschiedliche Anwendungsbereiche haben.
Wo das Impressum auf der Website stehen sollte
Die Informationen müssen leicht erreichbar sein. In der Praxis ist ein klar beschrifteter Link Impressum im Footer üblich und verständlich. Nutzer sollten nicht erst durch mehrere Seiten navigieren oder in einer PDF-Datei suchen müssen.
Auch Social-Media-Auftritte und Apps können Informationspflichten auslösen. Ein vollständiger Webauftritt sollte deshalb nicht nur die klassische Website betrachten.
Impressum Check für österreichische Unternehmen
- Aktuelle Firma und Rechtsform eingetragen?
- Geschäftsanschrift korrekt?
- E-Mail und Kontaktmöglichkeit aktuell?
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht vorhanden, wenn erforderlich?
- Gewerbe- und Kammerangaben korrekt?
- UID angegeben, wenn vorhanden und erforderlich?
- Medienrechtliche Offenlegung geprüft?
- Impressum auf jeder Seite leicht erreichbar?
Bei Unsicherheit sollte das Impressum anhand der konkreten Rechtsform und Tätigkeit geprüft werden.
Quellen und weiterführende Informationen
Wirtschaftskammer Österreich: Das korrekte Website ImpressumWirtschaftskammer Österreich: Informationspflichten nach dem Mediengesetz für WebsitesRIS: § 5 E-Commerce-GesetzHinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Einzelfällen sollten Unternehmen die aktuelle Rechtslage und ihre konkrete Situation gesondert prüfen.
