Was seit 28. Juni 2025 gilt

Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, setzt den European Accessibility Act um. Es gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die seit dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht oder für Verbraucher erbracht werden.

Für Websites ist wichtig: Das Gesetz knüpft nicht einfach an das Vorhandensein einer Website an. Entscheidend ist, ob über die Website eine erfasste Dienstleistung gegenüber Verbrauchern angeboten wird.

Nicht jede Website fällt unter das BaFG

Die WKO stellt in ihren FAQ ausdrücklich klar, dass nicht alle Websites erfasst sind. Besonders betroffen sind Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also etwa Webshops, Online-Buchungsportale, verbindliche Terminbuchungen oder digitale Mitgliedschaften im B2C-Bereich.

Reine B2B-Websites fallen nicht unter diese spezielle BaFG-Regelung. Auch eine reine Informationswebsite ohne Online-Vertragsabschluss ist nach der WKO-Einordnung nicht automatisch vom E-Commerce-Teil des BaFG erfasst.

Wichtig

Neben dem BaFG bleibt das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz relevant. Eine Website sollte deshalb nicht allein deshalb unzugänglich gestaltet werden, weil das Unternehmen unter eine Ausnahme des BaFG fällt.

Ausnahme für Kleinstunternehmen

Für Unternehmen, die Dienstleistungen erbringen, gibt es im BaFG eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Laut Unternehmensserviceportal betrifft das Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro.

Die Ausnahme ist für viele kleine Betriebe relevant. Trotzdem kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, eine neue Website von Anfang an barriereärmer zu planen, statt später Struktur, Kontraste, Formulare und Navigation nachbauen zu müssen.

Was Barrierefreiheit bei Websites praktisch bedeutet

Barrierefreiheit betrifft weit mehr als größere Schrift. Nutzer müssen Inhalte und Funktionen auch mit unterschiedlichen Einschränkungen verwenden können. Typische Themen sind:

  • ausreichende Farbkontraste,
  • saubere Überschriftenstruktur,
  • Bedienbarkeit mit Tastatur,
  • verständliche Formulare und Fehlermeldungen,
  • Textalternativen für relevante Bilder,
  • erkennbare Fokuszustände,
  • skalierbare Schrift und flexible Layouts,
  • Kompatibilität mit Hilfstechnologien wie Screenreadern.

Die technische Umsetzung sollte mit dem Inhalt zusammengedacht werden. Eine formal korrekte Seite kann in der Praxis trotzdem schwer bedienbar sein.

Welche Folgen Verstöße haben können

Das Unternehmensserviceportal weist darauf hin, dass Verstöße gegen das BaFG als Verwaltungsübertretungen geahndet werden können und Geldstrafen bis zu 80.000 Euro möglich sind. Ob und in welcher Höhe eine Sanktion verhängt wird, hängt vom Einzelfall ab.

Für Unternehmen ist deshalb wichtiger als ein pauschales Barrierefreiheitsversprechen eine dokumentierte Prüfung: Fällt die angebotene Dienstleistung unter das Gesetz, welche Anforderungen sind einschlägig und welche Maßnahmen wurden umgesetzt?

Was Unternehmen bei ihrer Website prüfen sollten

  • Richtet sich die Website an Verbraucher oder ausschließlich an Unternehmen?
  • Kann online gekauft, gebucht oder ein Vertrag abgeschlossen werden?
  • Greift die Kleinstunternehmensausnahme?
  • Ist die Navigation mit Tastatur bedienbar?
  • Sind Kontraste, Formulare, Alternativtexte und Fokuszustände sauber umgesetzt?
  • Gibt es eingebundene Drittanbieter-Tools, die selbst Barrieren verursachen?

Bei rechtlichen Grenzfällen sollten Unternehmen die konkrete Dienstleistung und nicht nur die Startseite beurteilen lassen.

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Quellen und weiterführende Informationen

Wirtschaftskammer Österreich: Barrierefreiheitsgesetz im E-CommerceWirtschaftskammer Österreich: FAQ zum Barrierefreiheitsgesetz im E-CommerceUnternehmensserviceportal: BarrierefreiheitsgesetzWirtschaftskammer Österreich: Barrierefreiheit, Umsetzungstipps für Unternehmen

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Einzelfällen sollten Unternehmen die aktuelle Rechtslage und ihre konkrete Situation gesondert prüfen.