Braucht jede Website in Österreich einen Cookie-Banner?
Nein. Genau das stellt die österreichische Datenschutzbehörde in ihren aktuellen FAQ klar. Ein Cookie-Banner dient in erster Linie dazu, eine Einwilligung einzuholen. Wenn eine Website keine technisch nicht notwendigen Cookies verwendet, ist diese Einwilligung nicht erforderlich und damit auch kein entsprechender Einwilligungsbanner.
Für Unternehmen ist deshalb die erste Frage nicht: Welchen Cookie-Banner sollen wir installieren? Die richtige Frage lautet: Welche Cookies, Skripte und externen Dienste werden auf der Website tatsächlich geladen?
Was als technisch notwendig gilt
Technisch notwendige Cookies sind solche, die für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst tatsächlich erforderlich sind. Die WKO nennt als Orientierung etwa Session-Cookies für Warenkorb, Spracheinstellungen oder Login-Status. Auch bestimmte Sicherheits- oder Zahlungsfunktionen können darunter fallen, wobei der konkrete Einsatz geprüft werden muss.
Der entscheidende Punkt ist die technische Erforderlichkeit. Ein Cookie wird nicht allein deshalb notwendig, weil es für Marketing, Statistik oder das Geschäftsmodell des Websitebetreibers nützlich ist.
Wann eine Einwilligung erforderlich ist
Analyse- und Marketingtechnologien, die nicht für die eigentliche Funktion der Website erforderlich sind, dürfen grundsätzlich nicht schon beim ersten Seitenaufruf aktiviert werden. Nach § 165 Abs. 3 TKG 2021 und den dazu veröffentlichten Informationen ist für nicht notwendige Cookies eine vorherige Einwilligung erforderlich.
Die Einwilligung muss aktiv erfolgen. Vorangekreuzte Auswahlfelder oder eine bloße Weiternutzung der Website reichen nicht als saubere Zustimmung. Gleichzeitig müssen die Datenschutzinformationen erklären, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden.
Ein Banner ist wertlos, wenn Google Analytics, Werbepixel oder andere nicht notwendige Dienste bereits vor der Entscheidung des Nutzers geladen werden.
Häufige Fehler bei Cookie-Bannern
- Nicht notwendige Cookies werden schon vor der Zustimmung gesetzt.
- Die Website nennt veraltete Rechtsgrundlagen oder verweist noch auf das TKG 2003 statt auf das TKG 2021.
- Der Banner listet Dienste auf, die technisch gar nicht eingesetzt werden, oder verschweigt tatsächlich eingebundene Dienste.
- Eine einmal erteilte Einwilligung lässt sich praktisch nicht wieder ändern.
- Die Datenschutzerklärung und der technische Zustand der Website passen nicht zusammen.
Ein Cookie-Banner ist daher kein Dekorationselement. Er muss den tatsächlichen Datenflüssen der Website entsprechen.
Was österreichische Unternehmen prüfen sollten
Vor jeder rechtlichen Bewertung sollte ein technischer Check stehen.
- Welche Cookies werden beim ersten Seitenaufruf gesetzt?
- Welche externen Skripte, Videos, Karten, Fonts oder Analysewerkzeuge werden geladen?
- Welche davon sind für den ausdrücklich gewünschten Dienst wirklich erforderlich?
- Werden zustimmungspflichtige Dienste bis zur Einwilligung blockiert?
- Ist die Datenschutzerklärung auf dem tatsächlichen Stand der Website?
Wer die Website technisch schlank hält, reduziert nicht nur Datenschutzrisiken. Er vereinfacht auch Betrieb, Wartung und Nutzererlebnis.
Quellen und weiterführende Informationen
Österreichische Datenschutzbehörde: Datenschutz und CookiesWirtschaftskammer Niederösterreich: Technisch notwendige versus nicht notwendige CookiesWirtschaftskammer Österreich: Datenverarbeitung im Webshop und auf der WebsiteRIS: Telekommunikationsgesetz 2021, § 165Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Einzelfällen sollten Unternehmen die aktuelle Rechtslage und ihre konkrete Situation gesondert prüfen.
