Seit 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten

Der europäische AI Act ist bereits 2024 in Kraft getreten, seine Vorgaben werden aber schrittweise wirksam. Für österreichische Unternehmen besonders relevant sind seit 2. August 2026 die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Sie betreffen bestimmte KI-Systeme und bestimmte KI-generierte oder manipulierte Inhalte.

Die Wirtschaftskammer Österreich weist ausdrücklich darauf hin, dass nicht alle KI-Inhalte gekennzeichnet werden müssen. Betroffen sind insbesondere Systeme, die direkt mit Menschen interagieren, Deepfakes sowie bestimmte Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren.

Stichtag2. August 2026
RechtsgrundlageArtikel 50 EU AI Act
Wichtig für KMU

Eine pauschale Regel nach dem Motto „Mit KI erstellt = immer kennzeichnen“ gibt es so nicht. Für die Beurteilung kommt es auf den konkreten Einsatz an.

Muss jetzt jeder KI-Inhalt gekennzeichnet werden?

Nein. Genau hier entsteht derzeit viel Verwirrung. Ein Unternehmen, das einen Entwurf für einen Website-Text mit einem KI-Tool erstellt, den Inhalt anschließend fachlich prüft, überarbeitet und selbst verantwortet, fällt nicht automatisch unter eine allgemeine sichtbare Kennzeichnungspflicht für jeden Satz.

Die WKO unterscheidet zwischen verschiedenen Situationen. Für Unternehmen ist besonders wichtig, ob ein Inhalt täuschend echt wirkt, ob eine KI unmittelbar mit Kundinnen und Kunden kommuniziert oder ob ein KI-generierter Text ohne ausreichende redaktionelle Kontrolle veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Zusätzlich gibt es eine technische Ebene: Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen nach Artikel 50 dafür sorgen, dass solche Ausgaben grundsätzlich maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Diese Pflicht auf Anbieterseite ist von der sichtbaren Offenlegungspflicht eines Unternehmens als Anwender zu unterscheiden.

Für KI-Systeme zur Erzeugung synthetischer Inhalte, die bereits vor dem 2. August 2026 auf den Markt gebracht wurden, nennt die österreichische KI-Servicestelle der RTR eine Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 für diese technische Anbieterpflicht.

Chatbots: Nutzer müssen wissen, dass sie mit KI sprechen

Setzt ein Unternehmen auf seiner Website einen KI-Chatbot ein, der direkt mit Menschen kommuniziert, muss grundsätzlich erkennbar sein, dass es sich um ein KI-System handelt. Eine Ausnahme besteht, wenn dies für eine angemessen informierte und aufmerksame Person aufgrund des Kontexts ohnehin offensichtlich ist.

Für die Praxis bedeutet das: Ein versteckter KI-Assistent, der wie ein menschlicher Mitarbeiter auftritt, ist problematisch. Ein klar als KI-Assistent bezeichneter Chatbot schafft dagegen die nötige Transparenz und vermeidet Missverständnisse.

Praxisbeispiel

Ein Button mit „KI-Assistent starten“ oder ein gut sichtbarer Hinweis im Chatfenster kann die Art der Interaktion klar machen. Entscheidend ist, dass Nutzer nicht darüber getäuscht werden, ob sie mit einem Menschen oder einem KI-System kommunizieren.

Deepfakes und realistisch wirkende KI-Medien

Besonders klar sind die Vorgaben bei sogenannten Deepfakes. Wer ein KI-System verwendet, um Bild-, Audio- oder Videoinhalte zu erzeugen oder zu manipulieren, die realen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen merklich ähneln und dadurch fälschlich echt wirken können, muss offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Für kreative, satirische, künstlerische oder fiktionale Werke sieht der AI Act besondere Erleichterungen vor. Auch hier soll aber der künstliche Ursprung angemessen offengelegt werden, ohne das Werk unnötig zu beeinträchtigen.

Für Unternehmen betrifft das beispielsweise täuschend echte KI-Bilder in Kampagnen, künstlich erzeugte Stimmen oder Videos, die reale Personen oder Situationen glaubwürdig imitieren.

KI-Texte: Menschliche Kontrolle macht einen entscheidenden Unterschied

Auch bei Texten ist die Lage differenzierter als häufig dargestellt. Die besondere Offenlegungspflicht des AI Act betrifft Texte, die künstlich erzeugt oder manipuliert wurden und mit dem Zweck veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren.

Nach der aktuellen WKO-Einordnung entfällt diese besondere Kennzeichnungspflicht, wenn der KI-generierte Inhalt einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt. Eine reine Rechtschreib- oder Grammatikprüfung reicht dafür nach WKO-Einschätzung nicht aus. Es geht um eine tatsächliche inhaltliche Prüfung.

Für Unternehmenswebsites bedeutet das

KI kann weiterhin als Werkzeug für Entwürfe, Strukturierung oder Formulierung eingesetzt werden. Wer Inhalte fachlich prüft, anpasst und redaktionell verantwortet, befindet sich in einer anderen Situation als bei einer vollautomatischen Veröffentlichung ohne menschliche Kontrolle.

Was bedeutet die KI-Kennzeichnung konkret für österreichische KMU?

Für die meisten kleinen und mittleren Unternehmen geht es nicht darum, ab sofort jeden KI-Einsatz mit einem Warnhinweis zu versehen. Sinnvoll ist vielmehr, die eigenen Einsatzfälle zu unterscheiden.

Website-Text mit KI-Unterstützung, anschließend fachlich geprüft

Keine pauschale sichtbare Kennzeichnung allein wegen der KI-Unterstützung. Inhaltliche Kontrolle und redaktionelle Verantwortung bleiben entscheidend.

KI-Chatbot auf der Unternehmenswebsite

Die Nutzer sollen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist.

Täuschend echtes KI-Video einer realen Person

Hier kann die Deepfake-Offenlegungspflicht greifen. Der künstliche oder manipulierte Ursprung muss kenntlich gemacht werden.

Vollautomatisch veröffentlichter KI-Text zu einem Thema von öffentlichem Interesse

Hier kann eine Offenlegung erforderlich sein, wenn keine ausreichende menschliche redaktionelle Kontrolle und Verantwortung besteht.

Interne Vorlage oder KI-Hilfe für ein Angebot

Die WKO nennt rein interne oder betriebliche Kommunikation als Beispiel, bei dem die besonderen öffentlichen Kennzeichnungspflichten nicht automatisch greifen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Die neue Rechtslage lässt sich für den betrieblichen Alltag auf einige klare organisatorische Punkte herunterbrechen:

  • Dokumentieren, wo im Unternehmen KI eingesetzt wird.
  • Website-Chatbots und andere direkte KI-Interaktionen transparent kennzeichnen.
  • Bei realistisch wirkenden KI-Bildern, Videos und Stimmen prüfen, ob eine Deepfake-Kennzeichnung erforderlich ist.
  • Öffentlich veröffentlichte KI-Texte inhaltlich durch Menschen prüfen und redaktionelle Verantwortung klar zuordnen.
  • Die Kennzeichnungs- und Metadatenfunktionen der verwendeten KI-Dienste nicht entfernen oder umgehen.
  • Bei Grenzfällen rechtlichen Rat einholen, statt sich auf pauschale Aussagen aus sozialen Medien zu verlassen.

Die Regeln des AI Act sollen vor allem Transparenz schaffen. Für Unternehmen bedeutet das nicht das Ende des praktischen KI-Einsatzes. Es bedeutet vielmehr, dass klar sein muss, wann Menschen direkt mit KI interagieren und wann künstlich erzeugte Inhalte einen falschen Eindruck von Echtheit erwecken können.

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Quellen und weiterführende Informationen

Wirtschaftskammer Österreich: Kennzeichnung und Transparenz von Künstlicher Intelligenz, Stand 31.07.2026 Wirtschaftskammer Österreich: Kennzeichnungspflicht für bestimmte KI-Inhalte ab August 2026, Stand 07.08.2026 KI-Servicestelle der RTR: AI Act Transparenzpflichten KI-Servicestelle der RTR: FAQ zur Kennzeichnung von KI-Inhalten Digital Austria: Wer mit KI interagiert, soll das auf den ersten Blick erkennen EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/1689, insbesondere Artikel 50

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Einzelfällen sollten Unternehmen die aktuelle Rechtslage und ihren konkreten KI-Einsatz gesondert prüfen.